Förderverein Kindertagesstätte Babstadt e.V.

 
 

Satzung für den Förderverein der Kindertagesstätte Babstadt e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindertagesstätte Babstadt“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Bad Rappenau – Babstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Kindertagesstätte Babstadt, deren Träger die Stadt Bad Rappenau ist.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

·         Bereitstellung finanzieller Mittel zur Beschaffung, oder zur Unterstützung der Beschaffung von Lehr, 
        Spiel- und Arbeitsmittel für die Kindertagesstätte,
·         Mitarbeit und finanzielle Unterstützung bei Veranstaltungen der Kindertagesstätte,
·         Unterstützung der Interessen der Kindertagesstätte,
·         ideelle und finanzielle Unterstützung einzelner Kinder der Kindertagesstätte zur Erreichung der
       Chancengleichheit im Rahmen der Möglichkeiten,
·         Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Kindertagesstätte in der Öffentlichkeit.

 §3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

 §4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist zu jedem Zeitpunkt ohne besondere Frist möglich. Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 §5 Beiträge, Spenden

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.03., bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt in der angegebenen Höhe zu entrichten. Diese ist bei Eintritt bis 30.06. der volle Jahresbeitrag, bei Eintritt ab 01.07. der halbe Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr. Der volle Jahresbeitrag wird dann im Folgejahr zum 31.03. fällig.

 §6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 §7 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

·         die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
·         die Wahl von Vorstand und Kassenprüfer,
·         die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,
·         die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
·         die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
·         der Beschluss über Satzungsänderungen,
·         der Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes durch Aushang in der Kindertagesstätte mit Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder des Vereins dies durch schriftlichen Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand einberufen werden. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu 4 Beisitzer wählen. Der stellvertretende Vorsitzende kann auch gleichzeitig das Amt des Schriftführers oder Kassenführers innehaben. Die Amtszeit des Vorstands dauert zwei Jahre, sie endet jedoch erst mit der gültigen Wahl eines neuen Vorstands. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder berufen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wird dazu innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres einberufen. Der Vorsitzende, sowie der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.

Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 § 9 Kassenprüfung

Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, die eine Überprüfung der Jahresabrechnung durchführen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 §10 Satzungsänderung

1. Anträge auf Satzungsänderungen:

Satzungsänderungen können vom Vorstand oder mindestens ¼ der Mitglieder beantragt werden. Über die Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Beschluss der Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. 

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Beschluss bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Es muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Rappenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.07.2015 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.